AGBs
1. Geltungsbereich und Angebote
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen, insbesondere auch für Montagearbeiten. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers, welche mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für die Rabmer GreenTech GmbH (nachfolgend GreenTech) unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Einkaufsbedingungen des Käufers der Bestellung zugrunde gelegt werden und die GreenTech ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Für die Gültigkeit, bei Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist dies schriftlich
zu bestätigen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Angebote sind grundsätzlich nicht verbindlich, sie müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein. Wird im Angebot bzw. im Kostenvoranschlag nichts anderes angegeben, hat das Angebot bzw. der Kostenvoranschlag eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler verpflichten GreenTech nicht. Insbesondere gilt dies für Irrtümer in der Leistungsbeschreibung von Angeboten. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung der GreenTech weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Umfang der Lieferung, Fristen
Unterlagen zum Angebot, wie Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind nur annähernd, soweit nicht ausdrücklich von der GreenTech als verbindlich bezeichnet. Abänderungen bleiben vorbehalten. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Käufer die Leistung innerhalb der angemessenen Frist nicht abruft oder mit den zu erbringenden Vorleistungen, wie z.B. Beschaffung von Plänen, Organisation von Montagemitarbeitern, Einholung von Genehmigungen und dergleichen, in Verzug ist. Ist der Käufer mit der Zahlung oder sonstigen Verpflichtungen (zeitgerechte Erbringung von Vorleistungen etc.) in Verzug, so ist die GreenTech berechtigt, für die Dauer des Verzuges die eigene Leistungserbringung zu unterbrechen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Zeitraum der Unterbrechung ist den vereinbarten Terminen zuzurechnen, der Anspruch der GreenTech auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens bleibt in jedem Fall unberührt. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Liefergegenstand das Lager verlässt oder dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt wird. Bei Nichtannahme der vertraglich bereitgestellten Ware durch den Käufer am vereinbarten Ort oder zur vereinbarten Zeit, kann GreenTech entweder Erfüllung verlangen oder
unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Sämtliche dafür entstandenen Kosten sind vom Käufer zu tragen.
Beim Export der gekauften Ware ist der Kunde allein verpflichtet, für die notwendigen Export- bzw. Zollbewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren.
Treten durch das Einwirken höherer Gewalt wie beispielsweise Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen, Unwetter oder Verzollungsverzug spätere Lieferungen, die vom Vertrag abweichen, ein, ist der Käufer nicht berechtigt Schadenersatzanspruch zu stellen. Die Lieferfrist der GreenTech verlängert sich bei Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt um eine angemessene Frist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die GreenTech oder einer der Unterlieferanten davon betroffen sind. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Wasseranalysen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen
solche Wasseranalysen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Analysewerte und Berechnungen durch GreenTech sind grundsätzlich unverbindlich, angegebene Werte können sich zeitlich durch Abgabemengen und Durchflussleistungen u.a. ändern.
Die Lieferpflicht beginnt mit dem Datum des schriftlichen Rechnungseinganges oder mit dem Eingang der Auftragsbestätigung bei
gesonderten Vereinbarungen. Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist, dass sämtliche der GreenTech notwendig erscheinenden
technischen Einzelheiten geklärt sind.
3. Zahlung und Preise
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, verstehen sich alle Preise in Euro effektiv und ab Lager oder Werk (EXWORK gemäß INCOTERMS 2010) und beinhalten keine Kosten für Transport oder Verpackung. Wir sind nicht verpflichtet für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen. Die Ausweisung der Mehrwertsteuer erfolgt stets gesondert. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Wir halten uns für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den Versender auszuwählen bzw. zu wechseln. Verpackungsmaterialien werden nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen. Bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen für den Import der erhobenen Eingangsabgaben (beispielsweise Zölle) zwischen Bestellung und Lieferung, können durch GreenTech entsprechende Preisanpassungen durchgeführt werden.
Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurde, sind Zahlungen gemäß Vorkasse bzw. Vorauskasse fällig. Die Warenlieferung erfolgt nach dem Zahlungseingang des Rechnungsbetrages. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
Bei gesonderten Vereinbarungen wie beispielsweise eine Zahlung nach Erhalt der Ware (Nachnahme) mit Zahlungsverzug, oder wird GreenTech bekannt, dass Konkurs, gerichtlicher oder außergerichtlicher Ausgleich droht, Exekutionsverfahren anhängig sind, bzw. durch Wechselprotest, Klagen usw. Unsicherheit in der Vermögenslage des Käufers bestehen, ist der Kaufpreis sofort nach Ausstellung der Rechnung fällig. GreenTech behält sich bei Zahlungsverzug laut vereinbarter Zahlungsbedingungen vor, sämtliche andere, noch nicht fälligen Rechnungen unverzüglich fällig zu stellen sowie alle bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen. Bei Zahlungsverzug hat GreenTech das Recht, die Weiterarbeit von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Garantieansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
Nimmt der Käufer bei schriftlicher Aufforderung die Ware nicht an, ist dieser in Annahmeverzug. Alle Mehrkosten (z.B. Lagerkosten, Preisänderung etc.) werden bei Nichtannahme des Käufers in Rechnung gestellt. Schecks und Wechsel werden als Zahlungsart nicht angenommen. Eine angebotene Zahlung durch diese Zahlungsart kann GreenTech ohne Angabe von Gründen ablehnen. Werden Zahlungstermine überschritten, ist GreenTech berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gültigen Basissatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu berechnen. Zahlungen erfolgen ausnahmslos an die Bankdaten der GreenTech bzw. an die bekanntgegebene Zahlstelle oder an eine von GreenTech schriftlich bevollmächtigte Person. Um etwaige Mehrkosten zu vermeiden erfolgt der Zahlungsvorgang durch den Käufer unter der Verwendung der internationalen Bankkontonummer IBAN. Mögliche, entstandene Mehrkosten durch die Nicht-Verwendung der IBAN Nummer kann von GreenTech an den Käufer weiter verrechnet werden.
Sollten Angebote auf Reparaturen oder Begutachtungen verlangt werden und deshalb aufgrund der Ermittlungen eine Zerlegung des Produktes oder eine Überprüfung der Einzelteile u.a. notwendig sein, werden die dadurch entstandenen Kosten durch die Demontage, entfallene Personalkosten sowie der Aufwand für die Angebotserstellung dem Kunden verrechnet.
4. Übergang des Risikos
Erfolgt die Aufstellung, Installation oder Montage der Lieferung durch den Käufer, so geht das Risiko bzw. die Gefahr an den Käufer über, wenn die Sendung am benannten Auslieferort (Werk, Produktionsstätte, Lager etc.) zum vereinbaren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wird (EXWORKS gemäß INCOTERMS 2010). Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen der GreenTech. Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung, Installation oder Montage auf Wunsch des Käufers verzögert, so geht das Risiko auf den Käufer über. Entsprechende Versicherungsdeckung erfolgt in solchen Fällen ausschließlich auf schriftliche Anforderung und Kosten des Käufers. Bei Vereinbarung der frachtfreien Lieferung geht das Risiko nach EXWORKS (gemäß INCOTERMS 2010) auf den Käufer über.
5. Gewährleistung
Bis zum gelieferten Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gewährleistet GreenTech, dass gelieferte Produkte frei von Material- und Herstellungsmängel sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte erheblich mindern. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die ordnungsgemäße Nutzung, Behandlung, adäquater Schutz vor Witterungseinflüssen und regelmäßige Kontrolle der Anlage bzw. des Produktes. Die angegebenen Betriebsbedingungen müssen für die Wahrung der Gewährleistung eingehalten werden. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm zugegangenen Lieferungen bzw. erhaltenen Leistungen zu überprüfen. Offene Mängel müssen unverzüglich, verborgene Mängel innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch 10 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Er hat alle zur Beurteilung des Mangels und seiner Ursachen erforderlichen bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Der GreenTech muss die Möglichkeit gegeben werden, die Beanstandung nachzuprüfen. Werden der GreenTech Mängel am Liefergegenstand nachgewiesen, ist GreenTech berechtigt, nach ihrer Wahl das mangelhafte Produkt gegen ein gleichartiges, einwandfreies Produkt innerhalb angemessener Frist auszutauschen oder in anderer Form
den Mangel zu beheben. Bei fehlenden Materialien ist der Verkäufer nicht automatisch zu einer Nachlieferung verpflichtet, sofern es sich um einen geringen Mangel handelt, der den Einbau und die Qualität des installierten Produktes nicht beeinträchtigt. Der Verkäufer ist im Falle eines Vorliegens eines wesentlichen Mangels aus Fehlern der gelieferten Sachen, der eine Verwendung des gelieferten Materials zum bestimmten Zweck ausschließt, zur Nachlieferung eines mangelfreien Produktes verpflichtet, wenn nicht anders vereinbart. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die ursprüngliche Gewährleistungsfrist wird beim Austausch oder der Nachbesserung von Produktteilen nicht verlängert.
Alle weiteren Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch Ersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden, auch für Drittschäden oder für Folgeschäden, die an anderen Gegenständen entstanden sind, sind ausgeschlossen. Auch wird vom Verkäufer keine Gewährleistung auf Verdienstentgang zugesichert. Die Gewährleistungsflicht besteht nur gegenüber dem ursprünglichen Käufer auf die Dauer von 6 Monaten ab Gefahrenübergang, unabhängig von der Art des Mangels, sofern nicht eine andere darüber hinausgehende produktspezifische Gewährleistung zur Anwendung kommt. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß
unterliegen. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt, Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/Lieferant).
Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe. Bringt der Kunde die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Kunde verpflichtet, uns hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.
6. Haftung
Der Käufer verpflichtet sich, ihm ausgehändigte Gebrauchsanweisungen bzw. Bedienungsanleitungen genau zu befolgen bzw. befolgen zu lassen, Warnhinweise zu beachten und den Kaufgegenstand nur bestimmungsgemäß zu verwenden. Bei Wiederveräußerung hat der Wiederverkäufer diese Pflichten auch seinem Käufer zu übertragen. Dem Käufer ist es ausdrücklich untersagt, dem Kaufgegenstand über die schriftlich zugesagten Produkteigenschaften hinaus zusätzliche Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und dergleichen zuzusagen, die eine Haftung der GreenTech im Sinne des Produkthaftungsgesetztes BGBl. 199 / 1988 auslösen könnten.
Der Kunde hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen. Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, vorgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller der GreenTech zustehenden Forderungen deren alleiniges uneingeschränktes Eigentum. Wenn dieser Eigentumsvorbehalt durch Weiterverkauf an Dritte oder durch Einbau erlöschen sollte, so tritt der Käufer bzw. Besteller mit der Auftragserteilung alle aus dieser Weiterveräußerung oder den Einbau gegenüber Dritten entstehenden Forderungen an die GreenTech ab. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter (wie z.B. Pfändung) hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die GreenTech zieht, sofern eine anders lautende Erklärung nicht angegeben wurde, nicht den Vertragsrücktritt nach sich. Der Käufer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu dulden, die GreenTech zur Geltendmachung des Eigentums tunlichst erscheinen, insbesondere den Zutritt zu seinen Liegenschaften und Gebäuden.
8. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers oder der Sitz der GreenTech Niederlassung ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.
9. Verbindlichkeit des Vertrages
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommt. Bei Vorliegen einer Regelungslücke verpflichten sich die Vertragspartner, diese unter Berücksichtigung der Grundabsichten dieses Vertrages sachgerecht auszufüllen.
10. Allgemeines
Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und der Gliederung; sie dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden. Für Auslandsgeschäfte und Serviceverträge gelten etwaige zusätzliche Verkaufs- und Lieferbedingungen. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ist eine Sammlung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten unumgänglich. Der Käufer erteilt hierzu seine Genehmigung und ist einverstanden, dass die GreenTech bei unternehmensweiter Bearbeitung der Daten (z.B. im Kontakt mit Lieferwerken) auch einen Datentransfer ins Ausland und / oder an Dritte vornehmen kann.